Der rechtliche Rahmen der Wartezeiten
Die Wartezeit bei Beladung und Entladung wird durch die Artikel L.3222-7 ff. des Transportgesetzbuches geregelt. Über die vertraglich vereinbarte Freizeit hinaus (in der Regel 1 Stunde) kann der Transportunternehmer Standgebühren berechnen.
Ab 1 Stunde Wartezeit kann der Transportunternehmer Standgebühren berechnen
Tarif der Standgebühren
Die Standgebühren werden pro Stundentakt berechnet. Die folgenden Tarife sind Richtwerte und basieren auf gängiger Marktpraxis:
| Zeitstufe | Tarif | Beschreibung |
|---|---|---|
| 0 bis 1 Stunde | Kostenlos | Freizeitanteil im Transportpreis enthalten |
| 1 bis 2 Stunden | 25 bis 40 €/Stunde | Erste abrechnungsfähige Zeitstufe |
| 2 bis 4 Stunden | 35 bis 55 €/Stunde | Erhöhter Tarif ab 2 Stunden |
| Über 4 Stunden | 45 bis 70 €/Stunde | Verstärkter Tarif bei verlängerter Standzeit |
Rechte und Pflichten
- Standgebühren über die Freizeit hinaus abrechnen
- Ein Feststellungsprotokoll bei Ankunft und Abfahrt verlangen
- Eine Beladung bei übermäßiger Wartezeit ablehnen
- Die im Transportvertrag vorgesehenen Strafgebühren anwenden
- Wartezeiten von seinen RSE-Pflichten abziehen
- Vereinbarte Terminzeiten einhalten
- Abläufe zur Begrenzung der Wartezeiten organisieren
- Ein Zeiterfassungsprotokoll bereitstellen
- Standgebühren innerhalb der vertraglichen Fristen bezahlen
- Be-/Entlademittel bereitstellen
Best Practices zur Reduzierung von Wartezeiten
Häufig gestellte Fragen
Die Wartezeit wird nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Freizeit abrechnungsfähig, die in der Regel auf 1 Stunde festgelegt ist. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem sich der Transportunternehmer zur vereinbarten Zeit am Be- oder Entladeort gemeldet hat.
Der Transportunternehmer muss ein vom Verlader unterzeichnetes Feststellungsprotokoll mit der Ankunftszeit, der Beginn- und Endzeit der Be-/Entladung und der Abfahrtszeit erhalten. Der Fahrtenschreiber kann als zusätzlicher Nachweis dienen.
Nein, wenn die Wartezeit ordnungsgemäß festgestellt wurde und die vertragliche Freizeit überschreitet, ist der Verlader zur Zahlung der Standgebühren verpflichtet. Im Streitfall ist das zuständige Gericht das Handelsgericht.
Ja, Wartezeiten bei Be- und Entladung gelten als Bereitschaftszeit und fließen in die Berechnung der Arbeitszeit des Fahrers gemäß den europäischen Sozialvorschriften ein.
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